Allgemeine Einkaufs- und Auftragsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Einkauf

Allgemeine Einkaufs- und Auftragsbedingungen der DGWL Deutsche Großwälzlager GmbH

  1. Anwendungsbereich und maßgebliche Bedingungen
    1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Vertragsbeziehungen zwischen uns und dem Auftragnehmer. Sie gelten auch bereits für den Zeitpunkt der Prüfung der Abgabe eines Angebots durch den Empfänger der Angebotsunterlagen, auch wenn dieser ein Angebot nicht abgeben oder sein Angebot von uns nicht angenommen werden sollte.
    2. Es gelten ausschließlich unsere allgemeinen Einkaufs- und Auftragsbedingungen, und zwar auch dann, wenn unsere Bestellung vom Auftragnehmer abweichend von unseren Bedingungen bestätigt wird und wir dem nicht nochmals widersprechen. Abweichungen von unseren Bedingungen, auch zusätzliche Regelungen in Bedingungen des Auftragnehmers, gelten nur, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.
  2. Angebotsunterlagen
    1. Alle zur Ausarbeitung von Angeboten überlassenen Unterlagen bleiben unser Eigentum und sind urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen nur den mit der Angebotsausarbeitung befassten Betriebsangehörigen überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Eine Weitergabe an sonstige Betriebsangehörige oder Dritte und/oder eine Vervielfältigung oder Speicherung – in welcher Art und Weise auch immer – ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.
    2. Alle zur Ausarbeitung von Angeboten überlassenen Unterlagen sind innerhalb von drei Wochen vollständig an uns zurückzugeben,   spätestens aber mit der Abgabe eines Angebots.
    3. Für die Ausarbeitung von Angeboten wird keine Vergütung gewährt, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
  3. Vertragsschluss, ‑änderung
    1. Lieferaufträge (Bestellung und Annahme) bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für Ergänzungen und Änderungen von Lieferaufträgen und dieser Bedingungen.
    2. Unser Innen-und Außendienstpersonal ist nicht berechtigt, vor, bei oder nach Vertragsschluss vom Inhalt der Bestellung und dieser Bedingungen durch mündliche oder schriftliche Zusagen abzuweichen oder sie zu ergänzen. Das gilt nicht für Zusagen unserer Organe und Prokuristen; Ziffer 3.1 bleibt unberührt.
    3. Unsere schriftlichen Bestellungen sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Absendedatum durch Rücksendung der unterzeichneten Bestellkopie zu bestätigen. Geht uns eine Bestätigung nicht fristgerecht zu, können wir die Bestellung innerhalb von sieben Tagen widerrufen.
  4. Preise, Zahlung
    1. Die in der Bestellung und der Annahmebestätigung genannten Preise sind verbindliche Festpreise. Sind in unserer Bestellung keine Preise angegeben, so sind sie in der Bestätigung verbindlich anzugeben; der Vertrag kommt jedoch nicht zustande, wenn wir dem in der Bestätigung genannten Preis innerhalb von sieben Tagen widersprechen.
    2. Beabsichtigte Preisänderungen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen und werden nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Ziffer 3.2 findet Anwendung.
    3. Rechnungen sind für jede Lieferung unter genauer Angabe aller in der Bestellung erbetenen zusätzlichen Vermerke für Bestellnummer, Teilebezeichnung und Kostenstelle jedes einzelnen Postens einzusenden. Werden diese Bestimmungen nicht eingehalten, so gelten Rechnungen bis zur Klarstellung bzw. Vervollständigung durch den Auftragnehmer als nicht erteilt.
    4. Zahlung erfolgt nach vollständigem Eingang der Ware oder vollständiger Leistung und nach Eingang der gemäß Ziffer 4.3 ordnungsgemäß erstellten und vollständigen Rechnungsunterlagen sowie nach Abschluss der Rechnungsprüfung, für die wir uns einen Zeitraum von zehn Tagen vorbehalten. Zahlungen gemäß Satz 1 werden am 5.,15. und 25. eines jeden Monats unter Abzug des vereinbarten Skontos, mindestens jedoch 3% Skonto, oder nach 30 Tagen netto geleistet.
    5. Erfolgt Rechnungslegung vor der Lieferung oder Leistung, so richtet sich die Zahlungs- und Skontofrist nach dem Eingang der Ware oder der Abnahme der Leistung. Bei Abnahme verfrühter Lieferungen oder Leistungen richten sich Zahlungs- und Skontofristen nach dem vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin.
    6. Eine Abtretung der Forderungen des Auftragnehmers aus den Geschäftsbeziehungen mit uns ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Sie gilt jedoch als erteilt, wenn die Forderung im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts, den der Auftragnehmer mit einem seiner Vorlieferanten vereinbart hat, abgetreten wird.
  5. Lieferung
    1. Liefertermin und –fristen sowie Leistungstermine und –fristen sind verbindlich und unbedingt einzuhalten. Maßgeblich hierfür ist der Eingang der Ware in unserem Werk in Rostock.
    2. Kann der Auftragnehmer – aus welchem Grund auch immer – eine Frist oder einen Termin nicht einhalten, so muss er uns unverzüglich hiervon benachrichtigen. Wir sind sodann berechtigt, dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist für die Lieferung oder Leistung zu setzen. Erklärt der Auftragnehmer, auch diese Nachfrist nicht einhalten zu können, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und können im Falle des Verschuldens des Auftragnehmers die Erstattung der Mehrkosten für eine rechtzeitige Ersatzlieferung oder ‑leistung durch dritte Unternehmen verlangen.
    3. Andere oder weitergehende Ansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen für den Fall der nicht frist- oder termingerechten Leistung des Auftragnehmers, auch solche auf Schadenersatz, bleiben unberührt.
    4. Lieferungen und Versand haben frei von allen Spesen und auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers an unser Werk in Rostock zu erfolgen. Transportversicherungen obliegen dem Auftragnehmer. Bei allen Sendungen ist sofort bei Versand für jede Lieferung eine Anzeige mit genauer Bezeichnung des Inhalts der Lieferung gesondert an uns abzusenden.
    5. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen des Aufragnehmers ist Rostock.
    6. In den Versandpapieren sind alle in der Bestellung verlangten zusätzlichen Vermerke für Bestellnummer, Teilebezeichnung und Kostenstelle anzugeben.
    7. Mehr- oder Minderlieferungen, auch bei anderslautender Bestätigung des Auftragnehmers, werden nicht anerkannt. Wenn eine Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager des Auftragnehmers vereinbart ist, sind die Sendungen zu den jeweils niedrigsten Kosten zu befördern, soweit von uns nicht ausdrücklich eine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben wird. Mehrkosten für eine zur Erhaltung des Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Auftragnehmer zu tragen. Verzollung ist vom Auftragnehmer vorzunehmen.
    8. Der Auftragnehmer nimmt auf unseren Wunsch hin Leergut und Verpackungen kostenlos zurück, wenn nichts anderes vereinbart ist.
    9. Die Annahme von Waren erfolgt stets unter Vorbehalt hinsichtlich Menge, Beschaffenheit und Güte. Die Prüfung der Waren gilt nicht als Lieferung bzw. Abnahme. Die Rücksendung erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Auftragnehmers.
  6. Eigentumsvorbehalt
    1. Wir akzeptieren hiermit einen vom Auftragnehmer verlangten Eigentumsvorbehalt, wenn dieser mit der Zahlung der für den gelieferten Gegenstand (Vorbehaltsware) vereinbarten Vergütung (abzüglich Skonto) erlischt und wir außerdem zur Weiterverarbeitung (Verarbeitung, Verbindung, Vermischung) und Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt sind.
    2. Zur Sicherung im Falle der Weiterverarbeitung und Weiterveräußerung anstelle des Eigentumsvorbehalts treten wir hiermit für den Fall, dass ein Eigentumsvorbehalt gemäß Ziffer 6.1 wirksam vereinbart ist, die uns aus einer Weiterveräußerung des unter Verwendung der Vorbehaltsware neu hergestellten Gegenstands an unseren Abnehmer zustehende Forderung in Höhe des Rechnungswertes der vom Auftragnehmer jeweils gelieferten Vorbehaltsware an diesen ab. Bei Aufnahme der Forderungen gegen unseren Abnehmer in eine laufende Rechnung bezieht sich die Abtretung auf den entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent.
    3. Der Auftragnehmer tritt bereits hiermit die gemäß Ziffer 6.2 abgetretene Forderung an uns zurück ab, und zwar unter der aufschiebenden Bedingung, dass wir die für die jeweilige Vorbehaltsware in Rechnung gestellte Vergütung (abzüglich Skonto) zahlen.
    4. Wir sind zur Einziehung von an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen ermächtigt. Ein Widerruf der Ermächtigung ist nur wirksam, wenn und solange Zahlungsverpflichtungen aus dem der Lieferung der jeweiligen Vorbehaltsware zugrundeliegenden Geschäft bestehen. Nur unter dieser Voraussetzung kann der Auftragnehmer auch verlangen, dass wir ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgeben, den Schuldnern die Abtretung anzeigen oder die Anzeige selbst vornehmen.
  7. Gewährleistung, Schutzrechte, Produzentenhaftung
    1. Unsere Wareneingangsprüfung beschränkt sich auf äußerlich erkennbare Transportschäden sowie die Feststellung der Einhaltung von Menge und Identität der bestellten Produkte. Dabei festgestellte Beanstandungen werden wir unverzüglich schriftlich anzeigen. Mängel der Lieferung im Übrigen haben wir, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Auftragnehmer  unverzüglich  schriftlich  anzuzeigen.  Untersuchungs-und Rügepflichten bestehen jedoch nicht vor vollständiger Lieferung oder Leistung.
    2. Bei fehlerhafter Lieferung oder Leistung steht uns nach unserer Wahl ein Anspruch auf Nachbesserung oder Nachlieferung – erforderlichenfalls unter Verwendung anderer Konstruktionen oder Werkstoffzusammensetzungen – oder das Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder Minderung zu. Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Lieferung oder Leistung nach den gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt. Nachbesserung oder Nachlieferung hat der Auftragnehmer notfalls im Mehrschichtenbetrieb oder im Überstunden- oder Feiertagsstundeneinsatz vorzunehmen, falls dies aus bei uns vorliegenden dringenden betrieblichen Gründen erforderlich und dem Auftragnehmer zuzumuten ist.
    3. Gerät der Auftragnehmer mit der Pflicht zur Nachbesserung in Verzug oder ist eine sofortige Nachbesserung zur Wahrung unserer Interessen erforderlich, so können wir – im letzten Fall nach Unterrichtung des Auftragnehmers hierüber – die Nachbesserung selbst oder durch Dritte vornehmen lassen oder eine Nachlieferung selbst besorgen. Wir können außerdem geringfügige Mängel in jedem Fall, also ohne die in Satz 1 genannten Voraussetzungen, selbst beseitigen oder beseitigen lassen; der Auftragnehmer erhält hierüber von uns nach Beendigung der Nachbesserung einen Bericht.
    4. Kosten der Nachbesserung und Nachlieferung trägt in allen Fällen der Auftragnehmer.
    5. Unbeschadet längerer gesetzlicher Fristen beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist verlängert sich um den Zeitraum von Nachbesserungs- und Nachlieferungsmaßnahmen des Auftragnehmers ab Eingang unserer Mängelanzeige solange, bis dieser die Beendigung der Maßnahme schriftlich erklärt oder eine weitere Nachbesserung oder Nachlieferung schriftlich ablehnt. Im Fall der Selbstnachbesserung oder ‑nachlieferung gemäß Ziffer 7.2 verlängert sich die Verjährungsfrist um den Zeitraum bis zur Beendigung der Nachbesserung oder Nachlieferung.
    6. Der Auftragnehmer hat die Lieferungen oder Leistungen frei von Rechten Dritter zu erbringen. Er stellt uns – unbeschadet etwaiger Erfüllungs- oder Gewährleistungsansprüche – von Ansprüchen Dritter frei, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der gelieferten Gegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten oder Schutzrechtsanmeldungen ergeben, die vom Europäischen oder Deutschen Patentamt oder im Heimatland des Auftragnehmers veröffentlicht sind. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer Gegenstände nach unseren Zeichnungen oder sonstigen Angaben oder unter Verwendung unserer Materialbeistellungen anfertigt und ihm nicht bekannt ist oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht bekannt sein muss, dass Schutzrechte Dritter verletzt werden.
    7. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns von Ansprüchen aus Produzentenhaftung nach deutschem oder ausländischem Recht freizustellen, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler nach den Regeln der Produzentenhaftung einzustehen hat. Werden wir aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung in Anspruch genommen, so tritt der Auftragnehmer gegenüber uns insoweit ein, als er auch unmittelbar haften würde.
  8. Materialbeistellungen, Werkzeuge, Formen u. a.
    1. Von uns gelieferte Materialbeistellungen bleiben – auch wenn sie berechnet wurden – unser Eigentum und sind als solche getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Sie dürfen nur für die für uns ausgeführten Aufträge verwendet werden. Bei vom Auftragnehmer zu vertretender Wertminderung oder Verlust von Materialbeistellungen hat der Auftragnehmer Ersatz zu leisten; im Falle des Leistungs- oder Lieferungsverzugs mit der Auftragsdurchführung haftet er insoweit auch ohne Verschulden.
    2. Verarbeitung oder Umbildung des beigestellten Materials erfolgt für uns als Auftraggeber. Wir werden unmittelbar Eigentümer der neuen oder umgebildeten Sache. Unabhängig hiervon überträgt der Auftragnehmer uns bereits jetzt das Eigentum an der fertig hergestellten Sache und den Zwischenproduktionsstufen. Er verwahrt die Letztgenannten und die fertig hergestellte Sache für uns bis zur Übergabe an uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
    3. Werkzeuge, Formen, Zeichnungen und andere Fertigungsmittel, die der Auftragnehmer auf unsere Kosten anfertigt, gehen mit deren Herstellung in unser Eigentum über. Im Falle nur teilweiser Kostenbeteiligung erwerben wir im Verhältnis unseres Kostenanteils Miteigentum; auf unser Verlangen hin hat uns der Auftragnehmer gegen Zahlung seines Kostenanteils (Selbstkosten) das Alleineigentum zu übertragen. Diese Gegenstände hat der Auftragnehmer sorgfältig zu verwahren, kostenlos instand zu halten oder zu erneuern, um ihre jederzeitige Benutzbarkeit sicherzustellen.
    4. An Zeichnungen, Mustern und sonstigen vom Auftragnehmer in unserem Auftrag hergestellten Fertigungsmitteln erhalten wir zur alleinigen Nutzung sämtliche Urhebernutzungsrechte.
    5. Bei Liquidation oder Veräußerung des Betriebes des Auftragnehmers sind uns Fertigungsmittel, die zur Ausführung der von uns erteilten Aufträge bestimmt sind, unverzüglich herauszugeben.
  9. Geheimhaltung, Schutzrechte
    1. Alle technischen Daten und sonstige nicht offenkundige kaufmännische und technische Einzelheiten, die dem Auftragnehmer durch die Geschäftsbeziehungen mit uns bekannt werden, sind von ihm geheim zu halten. Sie dürfen nur bei Ausführung von Aufträgen für uns verwendet und nur solchen Mitarbeitern des Auftragnehmers zugänglich gemacht werden, deren Einschaltung in die Auftragsausführung nach den betrieblichen Gegebenheiten des Auftragnehmers erforderlich ist. Gleiches gilt für von uns überlassene oder in unserem Auftrag oder auf unsere Kosten hergestellte Fertigungsmittel. Ziffer 2.1 findet entsprechende Anwendung.
    2. Etwaige Unterlieferanten sind gemäß Ziffer 9.1 vom Auftragnehmer zu verpflichten.

    3. Muster, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge und andere Fertigungsmittel dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder an Dritte weitergegeben noch für Aufträge Dritter oder zu Werbezwecken oder sonst für eigene Zwecke des Auftragnehmers verwendet werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern und müssen, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, spätestens mit der Restlieferung in ordnungsgemäßem Zustand an uns übergeben werden.
  10. Haftung
    1. Wir haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer Organe und leitenden Angestellten bzw. bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch unsere Organe, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
    2. Die in Ziffer 10.1 enthaltenen Haftungsausschlüsse und ‑beschränkungen gelten nicht im Fall von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. In allen Fällen nicht vorsätzlicher Schadensverursachung haften wir mit Ausnahme der im vorstehenden Satz genannten Schäden nur in Höhe des vorhersehbaren, typischen Schadens.

  11. Produkthaftung
    1. Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund inländischer oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder ‑gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf eine Ware des Lieferanten zurückzuführen ist, dann sind wir berechtigt, vom Lieferanten Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit er durch die von ihm gelieferten Produkte bedingt ist. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion.
    2. Der Lieferant wird die Liefergegenstände so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als seine Produkte erkennbar sind.
    3. Der Lieferant hat zu jeder Bestellung spätestens mit Lieferung einen Prüfbericht beizubringen, dass die gelieferte Ware die in der Bestellung näher spezifizierte bzw. vertraglich vereinbarte Qualität aufweist. Der Lieferant hat zudem eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen. Er wird mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.
    4. Außerdem wird sich der Lieferant gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich der des Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern und uns auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorlegen.
  12. Sonstiges
    1. Stellt der Auftragnehmer seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen (vorläufig oder endgültig) beantragt, so sind wir berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Auftrag zurückzutreten.
    2. Erfüllungsort für alle Leistungen auf diesem Vertrag ist, soweit nicht in diesen Bedingungen Abweichendes geregelt ist, Rostock.
    3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Auftragnehmer ist Rostock, nach unserer Wahl auch der Sitz des Auftragnehmers. Gesetzliche Regelungen über die ausschließliche Zuständigkeit bleiben jedoch unberührt.
    4. Die Beziehungen zwischen uns und dem Auftragnehmer unterliegen deutschem Recht. Das Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) gilt nicht.
    5. Wir weisen darauf hin, dass unsere Buchhaltung über eine EDV-Anlage geführt wird und wir in diesem Zusammenhang auch die aufgrund der Geschäftsbeziehung mit dem Auftragnehmer erhaltenen Daten speichern.
Wir würden uns freuen von Ihnen zu hören!