Allge­meine Einkaufs- und Auftragsbedingungen

Allge­meine Geschäfts­be­din­gungen – Einkauf

Allge­meine Einkaufs- und Auftrags­be­din­gungen der DGWL Deutsche Großwälz­lager GmbH

  1. Anwen­dungs­be­reich und maßgeb­liche Bedingungen
    1. Die nachfol­genden Bedin­gungen gelten für alle Vertrags­be­zie­hungen zwischen uns und dem Auftrag­nehmer. Sie gelten auch bereits für den Zeitpunkt der Prüfung der Abgabe eines Angebots durch den Empfänger der Angebots­un­ter­lagen, auch wenn dieser ein Angebot nicht abgeben oder sein Angebot von uns nicht angenommen werden sollte.
    2. Es gelten ausschließlich unsere allge­meinen Einkaufs- und Auftrags­be­din­gungen, und zwar auch dann, wenn unsere Bestellung vom Auftrag­nehmer abwei­chend von unseren Bedin­gungen bestätigt wird und wir dem nicht nochmals wider­sprechen. Abwei­chungen von unseren Bedin­gungen, auch zusätz­liche Regelungen in Bedin­gungen des Auftrag­nehmers, gelten nur, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.
  2. Angebots­un­ter­lagen
    1. Alle zur Ausar­beitung von Angeboten überlas­senen Unter­lagen bleiben unser Eigentum und sind urheber­rechtlich geschützt. Sie dürfen nur den mit der Angebots­aus­ar­beitung befassten Betriebs­an­ge­hö­rigen überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Eine Weitergabe an sonstige Betriebs­an­ge­hörige oder Dritte und/oder eine Verviel­fäl­tigung oder Speicherung – in welcher Art und Weise auch immer – ist nur mit unserer vorhe­rigen schrift­lichen Zustimmung zulässig.
    2. Alle zur Ausar­beitung von Angeboten überlas­senen Unter­lagen sind innerhalb von drei Wochen vollständig an uns zurück­zu­geben,   spätestens aber mit der Abgabe eines Angebots.
    3. Für die Ausar­beitung von Angeboten wird keine Vergütung gewährt, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
  3. Vertrags­schluss, ‑änderung
    1. Liefer­auf­träge (Bestellung und Annahme) bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für Ergän­zungen und Änderungen von Liefer­auf­trägen und dieser Bedingungen.
    2. Unser Innen-und Außen­dienst­per­sonal ist nicht berechtigt, vor, bei oder nach Vertrags­schluss vom Inhalt der Bestellung und dieser Bedin­gungen durch mündliche oder schrift­liche Zusagen abzuweichen oder sie zu ergänzen. Das gilt nicht für Zusagen unserer Organe und Proku­risten; Ziffer 3.1 bleibt unberührt.
    3. Unsere schrift­lichen Bestel­lungen sind uns unver­züglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Absen­de­datum durch Rücksendung der unter­zeich­neten Bestell­kopie zu bestä­tigen. Geht uns eine Bestä­tigung nicht frist­ge­recht zu, können wir die Bestellung innerhalb von sieben Tagen widerrufen.
  4. Preise, Zahlung
    1. Die in der Bestellung und der Annah­me­be­stä­tigung genannten Preise sind verbind­liche Festpreise. Sind in unserer Bestellung keine Preise angegeben, so sind sie in der Bestä­tigung verbindlich anzugeben; der Vertrag kommt jedoch nicht zustande, wenn wir dem in der Bestä­tigung genannten Preis innerhalb von sieben Tagen widersprechen.
    2. Beabsich­tigte Preis­än­de­rungen sind uns unver­züglich schriftlich mitzu­teilen und werden nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Ziffer 3.2 findet Anwendung.
    3. Rechnungen sind für jede Lieferung unter genauer Angabe aller in der Bestellung erbetenen zusätz­lichen Vermerke für Bestell­nummer, Teile­be­zeichnung und Kosten­stelle jedes einzelnen Postens einzu­senden. Werden diese Bestim­mungen nicht einge­halten, so gelten Rechnungen bis zur Klarstellung bzw. Vervoll­stän­digung durch den Auftrag­nehmer als nicht erteilt.
    4. Zahlung erfolgt nach vollstän­digem Eingang der Ware oder vollstän­diger Leistung und nach Eingang der gemäß Ziffer 4.3 ordnungs­gemäß erstellten und vollstän­digen Rechnungs­un­ter­lagen sowie nach Abschluss der Rechnungs­prüfung, für die wir uns einen Zeitraum von zehn Tagen vorbe­halten. Zahlungen gemäß Satz 1 werden am 5.,15. und 25. eines jeden Monats unter Abzug des verein­barten Skontos, mindestens jedoch 3% Skonto, oder nach 30 Tagen netto geleistet.
    5. Erfolgt Rechnungs­legung vor der Lieferung oder Leistung, so richtet sich die Zahlungs- und Skonto­frist nach dem Eingang der Ware oder der Abnahme der Leistung. Bei Abnahme verfrühter Liefe­rungen oder Leistungen richten sich Zahlungs- und Skonto­fristen nach dem verein­barten Liefer- bzw. Leistungstermin.
    6. Eine Abtretung der Forde­rungen des Auftrag­nehmers aus den Geschäfts­be­zie­hungen mit uns ist nur mit unserer vorhe­rigen schrift­lichen Zustimmung zulässig. Sie gilt jedoch als erteilt, wenn die Forderung im Rahmen eines verlän­gerten Eigen­tums­vor­be­halts, den der Auftrag­nehmer mit einem seiner Vorlie­fe­ranten vereinbart hat, abgetreten wird.
  5. Lieferung
    1. Liefer­termin und –fristen sowie Leistungs­termine und –fristen sind verbindlich und unbedingt einzu­halten. Maßgeblich hierfür ist der Eingang der Ware in unserem Werk in Rostock.
    2. Kann der Auftrag­nehmer – aus welchem Grund auch immer – eine Frist oder einen Termin nicht einhalten, so muss er uns unver­züglich hiervon benach­rich­tigen. Wir sind sodann berechtigt, dem Auftrag­nehmer eine angemessene Nachfrist für die Lieferung oder Leistung zu setzen. Erklärt der Auftrag­nehmer, auch diese Nachfrist nicht einhalten zu können, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und können im Falle des Verschuldens des Auftrag­nehmers die Erstattung der Mehrkosten für eine recht­zeitige Ersatz­lie­ferung oder ‑leistung durch dritte Unter­nehmen verlangen.
    3. Andere oder weiter­ge­hende Ansprüche nach den gesetz­lichen Bestim­mungen für den Fall der nicht frist- oder termin­ge­rechten Leistung des Auftrag­nehmers, auch solche auf Schaden­ersatz, bleiben unberührt.
    4. Liefe­rungen und Versand haben frei von allen Spesen und auf Kosten und Gefahr des Auftrag­nehmers an unser Werk in Rostock zu erfolgen. Trans­port­ver­si­che­rungen obliegen dem Auftrag­nehmer. Bei allen Sendungen ist sofort bei Versand für jede Lieferung eine Anzeige mit genauer Bezeichnung des Inhalts der Lieferung gesondert an uns abzusenden.
    5. Erfül­lungsort für alle Liefe­rungen und Leistungen des Aufrag­nehmers ist Rostock.
    6. In den Versand­pa­pieren sind alle in der Bestellung verlangten zusätz­lichen Vermerke für Bestell­nummer, Teile­be­zeichnung und Kosten­stelle anzugeben.
    7. Mehr- oder Minder­lie­fe­rungen, auch bei anders­lau­tender Bestä­tigung des Auftrag­nehmers, werden nicht anerkannt. Wenn eine Preis­stellung ab Werk oder ab Verkaufs­lager des Auftrag­nehmers vereinbart ist, sind die Sendungen zu den jeweils niedrigsten Kosten zu befördern, soweit von uns nicht ausdrücklich eine bestimmte Beför­de­rungsart vorge­schrieben wird. Mehrkosten für eine zur Erhaltung des Liefer­termins etwa notwendige beschleu­nigte Beför­derung sind vom Auftrag­nehmer zu tragen. Verzollung ist vom Auftrag­nehmer vorzunehmen.
    8. Der Auftrag­nehmer nimmt auf unseren Wunsch hin Leergut und Verpa­ckungen kostenlos zurück, wenn nichts anderes vereinbart ist.
    9. Die Annahme von Waren erfolgt stets unter Vorbehalt hinsichtlich Menge, Beschaf­fenheit und Güte. Die Prüfung der Waren gilt nicht als Lieferung bzw. Abnahme. Die Rücksendung erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Auftragnehmers.
  6. Eigen­tums­vor­behalt
    1. Wir akzep­tieren hiermit einen vom Auftrag­nehmer verlangten Eigen­tums­vor­behalt, wenn dieser mit der Zahlung der für den gelie­ferten Gegen­stand (Vorbe­haltsware) verein­barten Vergütung (abzüglich Skonto) erlischt und wir außerdem zur Weiter­ver­ar­beitung (Verar­beitung, Verbindung, Vermi­schung) und Weiter­ver­äu­ßerung im ordnungs­ge­mäßen Geschäftsgang ermächtigt sind.
    2. Zur Sicherung im Falle der Weiter­ver­ar­beitung und Weiter­ver­äu­ßerung anstelle des Eigen­tums­vor­be­halts treten wir hiermit für den Fall, dass ein Eigen­tums­vor­behalt gemäß Ziffer 6.1 wirksam vereinbart ist, die uns aus einer Weiter­ver­äu­ßerung des unter Verwendung der Vorbe­haltsware neu herge­stellten Gegen­stands an unseren Abnehmer zuste­hende Forderung in Höhe des Rechnungs­wertes der vom Auftrag­nehmer jeweils gelie­ferten Vorbe­haltsware an diesen ab. Bei Aufnahme der Forde­rungen gegen unseren Abnehmer in eine laufende Rechnung bezieht sich die Abtretung auf den entspre­chenden Teil des Saldos einschließlich des Schluss­saldos aus dem Kontokorrent.
    3. Der Auftrag­nehmer tritt bereits hiermit die gemäß Ziffer 6.2 abgetretene Forderung an uns zurück ab, und zwar unter der aufschie­benden Bedingung, dass wir die für die jeweilige Vorbe­haltsware in Rechnung gestellte Vergütung (abzüglich Skonto) zahlen.
    4. Wir sind zur Einziehung von an den Auftrag­nehmer abgetre­tenen Forde­rungen ermächtigt. Ein Widerruf der Ermäch­tigung ist nur wirksam, wenn und solange Zahlungs­ver­pflich­tungen aus dem der Lieferung der jewei­ligen Vorbe­haltsware zugrun­de­lie­genden Geschäft bestehen. Nur unter dieser Voraus­setzung kann der Auftrag­nehmer auch verlangen, dass wir ihm die abgetre­tenen Forde­rungen und deren Schuldner bekannt­geben, den Schuldnern die Abtretung anzeigen oder die Anzeige selbst vornehmen.
  7. Gewähr­leistung, Schutz­rechte, Produzentenhaftung
    1. Unsere Waren­ein­gangs­prüfung beschränkt sich auf äußerlich erkennbare Trans­port­schäden sowie die Feststellung der Einhaltung von Menge und Identität der bestellten Produkte. Dabei festge­stellte Beanstan­dungen werden wir unver­züglich schriftlich anzeigen. Mängel der Lieferung im Übrigen haben wir, sobald sie nach den Gegeben­heiten eines ordnungs­ge­mäßen Geschäfts­ab­laufs festge­stellt werden, dem Auftrag­nehmer  unver­züglich  schriftlich  anzuzeigen.  Unter­su­chungs-und Rügepflichten bestehen jedoch nicht vor vollstän­diger Lieferung oder Leistung.
    2. Bei fehler­hafter Lieferung oder Leistung steht uns nach unserer Wahl ein Anspruch auf Nachbes­serung oder Nachlie­ferung – erfor­der­li­chen­falls unter Verwendung anderer Konstruk­tionen oder Werkstoff­zu­sam­men­set­zungen – oder das Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder Minderung zu. Schaden­er­satz­an­sprüche wegen fehler­hafter Lieferung oder Leistung nach den gesetz­lichen Bestim­mungen bleiben unberührt. Nachbes­serung oder Nachlie­ferung hat der Auftrag­nehmer notfalls im Mehrschich­ten­be­trieb oder im Überstunden- oder Feier­tags­stun­den­einsatz vorzu­nehmen, falls dies aus bei uns vorlie­genden dringenden betrieb­lichen Gründen erfor­derlich und dem Auftrag­nehmer zuzumuten ist.
    3. Gerät der Auftrag­nehmer mit der Pflicht zur Nachbes­serung in Verzug oder ist eine sofortige Nachbes­serung zur Wahrung unserer Inter­essen erfor­derlich, so können wir – im letzten Fall nach Unter­richtung des Auftrag­nehmers hierüber – die Nachbes­serung selbst oder durch Dritte vornehmen lassen oder eine Nachlie­ferung selbst besorgen. Wir können außerdem gering­fügige Mängel in jedem Fall, also ohne die in Satz 1 genannten Voraus­set­zungen, selbst besei­tigen oder besei­tigen lassen; der Auftrag­nehmer erhält hierüber von uns nach Beendigung der Nachbes­serung einen Bericht.
    4. Kosten der Nachbes­serung und Nachlie­ferung trägt in allen Fällen der Auftragnehmer.
    5. Unbeschadet längerer gesetz­licher Fristen beträgt die Verjäh­rungs­frist für Mängel­an­sprüche 36 Monate, gerechnet ab Gefahr­übergang. Die Verjäh­rungs­frist verlängert sich um den Zeitraum von Nachbes­se­rungs- und Nachlie­fe­rungs­maß­nahmen des Auftrag­nehmers ab Eingang unserer Mängel­an­zeige solange, bis dieser die Beendigung der Maßnahme schriftlich erklärt oder eine weitere Nachbes­serung oder Nachlie­ferung schriftlich ablehnt. Im Fall der Selbst­nach­bes­serung oder ‑nachlie­ferung gemäß Ziffer 7.2 verlängert sich die Verjäh­rungs­frist um den Zeitraum bis zur Beendigung der Nachbes­serung oder Nachlieferung.
    6. Der Auftrag­nehmer hat die Liefe­rungen oder Leistungen frei von Rechten Dritter zu erbringen. Er stellt uns – unbeschadet etwaiger Erfül­lungs- oder Gewähr­leis­tungs­an­sprüche – von Ansprüchen Dritter frei, die sich bei vertrags­ge­mäßer Verwendung der gelie­ferten Gegen­stände aus der Verletzung von Schutz­rechten oder Schutz­rechts­an­mel­dungen ergeben, die vom Europäi­schen oder Deutschen Patentamt oder im Heimatland des Auftrag­nehmers veröf­fent­licht sind. Dies gilt nicht, soweit der Auftrag­nehmer Gegen­stände nach unseren Zeich­nungen oder sonstigen Angaben oder unter Verwendung unserer Materi­al­bei­stel­lungen anfertigt und ihm nicht bekannt ist oder im Zusam­menhang mit den von ihm entwi­ckelten Erzeug­nissen nicht bekannt sein muss, dass Schutz­rechte Dritter verletzt werden.
    7. Der Auftrag­nehmer ist verpflichtet, uns von Ansprüchen aus Produ­zen­ten­haftung nach deutschem oder auslän­di­schem Recht freizu­stellen, soweit er für den die Haftung auslö­senden Fehler nach den Regeln der Produ­zen­ten­haftung einzu­stehen hat. Werden wir aufgrund verschul­dens­un­ab­hän­giger Haftung in Anspruch genommen, so tritt der Auftrag­nehmer gegenüber uns insoweit ein, als er auch unmit­telbar haften würde.
  8. Materi­al­bei­stel­lungen, Werkzeuge, Formen u. a.
    1. Von uns gelie­ferte Materi­al­bei­stel­lungen bleiben – auch wenn sie berechnet wurden – unser Eigentum und sind als solche getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Sie dürfen nur für die für uns ausge­führten Aufträge verwendet werden. Bei vom Auftrag­nehmer zu vertre­tender Wertmin­derung oder Verlust von Materi­al­bei­stel­lungen hat der Auftrag­nehmer Ersatz zu leisten; im Falle des Leistungs- oder Liefe­rungs­verzugs mit der Auftrags­durch­führung haftet er insoweit auch ohne Verschulden.
    2. Verar­beitung oder Umbildung des beigestellten Materials erfolgt für uns als Auftrag­geber. Wir werden unmit­telbar Eigen­tümer der neuen oder umgebil­deten Sache. Unabhängig hiervon überträgt der Auftrag­nehmer uns bereits jetzt das Eigentum an der fertig herge­stellten Sache und den Zwischen­pro­duk­ti­ons­stufen. Er verwahrt die Letzt­ge­nannten und die fertig herge­stellte Sache für uns bis zur Übergabe an uns mit der Sorgfalt eines ordent­lichen Kaufmanns.
    3. Werkzeuge, Formen, Zeich­nungen und andere Ferti­gungs­mittel, die der Auftrag­nehmer auf unsere Kosten anfertigt, gehen mit deren Herstellung in unser Eigentum über. Im Falle nur teilweiser Kosten­be­tei­ligung erwerben wir im Verhältnis unseres Kosten­an­teils Mitei­gentum; auf unser Verlangen hin hat uns der Auftrag­nehmer gegen Zahlung seines Kosten­an­teils (Selbst­kosten) das Allein­ei­gentum zu übertragen. Diese Gegen­stände hat der Auftrag­nehmer sorgfältig zu verwahren, kostenlos instand zu halten oder zu erneuern, um ihre jeder­zeitige Benutz­barkeit sicherzustellen.
    4. An Zeich­nungen, Mustern und sonstigen vom Auftrag­nehmer in unserem Auftrag herge­stellten Ferti­gungs­mitteln erhalten wir zur allei­nigen Nutzung sämtliche Urhebernutzungsrechte.
    5. Bei Liqui­dation oder Veräu­ßerung des Betriebes des Auftrag­nehmers sind uns Ferti­gungs­mittel, die zur Ausführung der von uns erteilten Aufträge bestimmt sind, unver­züglich herauszugeben.
  9. Geheim­haltung, Schutzrechte
    1. Alle techni­schen Daten und sonstige nicht offen­kundige kaufmän­nische und technische Einzel­heiten, die dem Auftrag­nehmer durch die Geschäfts­be­zie­hungen mit uns bekannt werden, sind von ihm geheim zu halten. Sie dürfen nur bei Ausführung von Aufträgen für uns verwendet und nur solchen Mitar­beitern des Auftrag­nehmers zugänglich gemacht werden, deren Einschaltung in die Auftrags­aus­führung nach den betrieb­lichen Gegeben­heiten des Auftrag­nehmers erfor­derlich ist. Gleiches gilt für von uns überlassene oder in unserem Auftrag oder auf unsere Kosten herge­stellte Ferti­gungs­mittel. Ziffer 2.1 findet entspre­chende Anwendung.
    2. Etwaige Unter­lie­fe­ranten sind gemäß Ziffer 9.1 vom Auftrag­nehmer zu verpflichten.

    3. Muster, Zeich­nungen, Modelle, Werkzeuge und andere Ferti­gungs­mittel dürfen ebenso wie danach herge­stellte Gegen­stände ohne unsere vorherige schrift­liche Zustimmung weder an Dritte weiter­ge­geben noch für Aufträge Dritter oder zu Werbe­zwecken oder sonst für eigene Zwecke des Auftrag­nehmers verwendet werden. Sie sind gegen unbefugte Einsicht­nahme oder Verwendung zu sichern und müssen, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, spätestens mit der Restlie­ferung in ordnungs­ge­mäßem Zustand an uns übergeben werden.
  10. Haftung
    1. Wir haften nur bei Vorsatz und grober Fahrläs­sigkeit unserer Organe und leitenden Angestellten bzw. bei schuld­hafter Verletzung wesent­licher Vertrags­pflichten durch unsere Organe, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
    2. Die in Ziffer 10.1 enthal­tenen Haftungs­aus­schlüsse und ‑beschrän­kungen gelten nicht im Fall von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. In allen Fällen nicht vorsätz­licher Schadens­ver­ur­sa­chung haften wir mit Ausnahme der im vorste­henden Satz genannten Schäden nur in Höhe des vorher­seh­baren, typischen Schadens.

  11. Produkt­haftung
    1. Werden wir wegen Verletzung behörd­licher Sicher­heits­vor­schriften oder aufgrund inlän­di­scher oder auslän­di­scher Produkt­haf­tungs­re­ge­lungen oder ‑gesetze wegen einer Fehler­haf­tigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf eine Ware des Liefe­ranten zurück­zu­führen ist, dann sind wir berechtigt, vom Liefe­ranten Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit er durch die von ihm gelie­ferten Produkte bedingt ist. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorg­lichen Rückrufaktion.
    2. Der Lieferant wird die Liefer­ge­gen­stände so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als seine Produkte erkennbar sind.
    3. Der Lieferant hat zu jeder Bestellung spätestens mit Lieferung einen Prüfbe­richt beizu­bringen, dass die gelie­ferte Ware die in der Bestellung näher spezi­fi­zierte bzw. vertraglich verein­barte Qualität aufweist. Der Lieferant hat zudem eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entspre­chende Quali­täts­si­cherung durch­zu­führen und uns diese nach Auffor­derung nachzu­weisen. Er wird mit uns, soweit wir dies für erfor­derlich halten, eine entspre­chende Quali­täts­si­che­rungs­ver­ein­barung abschließen.
    4. Außerdem wird sich der Lieferant gegen alle Risiken aus der Produkt­haftung einschließlich der des Rückruf­ri­sikos in angemes­sener Höhe versi­chern und uns auf Verlangen die Versi­che­rungs­police zur Einsicht vorlegen.
  12. Sonstiges
    1. Stellt der Auftrag­nehmer seine Zahlungen ein oder wird das Insol­venz­ver­fahren über sein Vermögen (vorläufig oder endgültig) beantragt, so sind wir berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Auftrag zurückzutreten.
    2. Erfül­lungsort für alle Leistungen auf diesem Vertrag ist, soweit nicht in diesen Bedin­gungen Abwei­chendes geregelt ist, Rostock.
    3. Gerichts­stand für alle Strei­tig­keiten aus der Geschäfts­be­ziehung zwischen uns und dem Auftrag­nehmer ist Rostock, nach unserer Wahl auch der Sitz des Auftrag­nehmers. Gesetz­liche Regelungen über die ausschließ­liche Zustän­digkeit bleiben jedoch unberührt.
    4. Die Bezie­hungen zwischen uns und dem Auftrag­nehmer unter­liegen deutschem Recht. Das Wiener UN-Überein­kommen über Verträge über den inter­na­tio­nalen Warenkauf (CISG) gilt nicht.
    5. Wir weisen darauf hin, dass unsere Buchhaltung über eine EDV-Anlage geführt wird und wir in diesem Zusam­menhang auch die aufgrund der Geschäfts­be­ziehung mit dem Auftrag­nehmer erhal­tenen Daten speichern.
Wir würden uns freuen von Ihnen zu hören!