Allge­meine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allge­meine Verkaufs- und Lieferbe­din­gungen der DGWL Deutsche Großwäl­zlager GmbH

1.

Unsere Liefer­ungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäfts­be­din­gungen. Geschäfts- und Einkaufs­be­din­gungen des Auftraggebers sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich anerkennen. Unsere Angebote sind freibleibend, es handelt sich lediglich um Aufforderungen zur Abgabe von Offerten. Sämtliche Abschlüsse und Verein­barungen sind für uns erst mit unserer schriftlichen Bestä­tigung oder Rechnungserteilung verbindlich, und zwar auch solche mit unseren Angestellten und Vertretern. Das gilt auch für Abänderungen des verein­barten Formzwanges.
Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

2.

Soweit wir nach Kunden­ze­ich­nungen, Mustern sowie sonstigen Angaben und Anweisungen des Kunden fertigen, übernehmen wir für die Funktion­stauglichkeit des Produktes und für sonstige Mängel, soweit diese Umstände auf Kunde­nangaben und ‑anweisungen beruhen, keine Gewähr und keine Haftung. Der Kunde stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter, auch aus Produk­thaftung gegen uns wegen durch die Ware verur­sachter Schäden, frei, es sei denn, dass wir den Schaden vorsät­zlich oder grob fahrlässig verur­sacht haben. Der Kunde übernimmt uns gegenüber die Gewähr, dass die Herstellung und Lieferung der nach seinen Angaben und Anweisungen gefer­tigten Ware keine Schutzrechte Dritter verletzt. Im Fall der Geltend­machung von Schutzrechten uns gegenüber sind wir ohne rechtliche Prüfung der etwaigen Ansprüche Dritter berechtigt, nach Anhörung des Kunden vom Vertrag zurück­zutreten, es sei denn, dass der Dritte die Geltend­machung der Schutzrechte innerhalb von acht Tagen durch schriftliche Erklärung uns gegenüber zurückzieht. Der Kunde hat uns durch die Geltend­machung der Schutzrechte etwa entstandene Schäden zu ersetzen. Im Fall des Rücktritts sind die von uns bisher geleis­teten Arbeiten zu vergüten. Weiterge­hende Rechte nach den geset­zlichen Bestim­mungen bleiben unberührt.

Die für die Durch­führung des Auftrages von uns gefer­tigten Formen, Werkzeuge und Konstruk­tion­sun­ter­lagen sind ausschließlich unser Eigentum. Ansprüche hierauf stehen dem Kunden nicht zu, auch wenn er sich an den Kosten der Herstellung von Formen, Werkzeugen und Konstruk­tion­sun­ter­lagen beteiligt hat, es sei denn, dass ausdrücklich anderes vereinbart worden ist.

3.

Unsere Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart ist, ab unserem Werk in Rostock bzw. dessen Kai und schließen eine etwaige Verpackung nicht ein. Zu unseren Preisen kommt die am Tage der Bereit­stellung gültige Mehrw­ert­s­teuer hinzu.

Der Kunde hat die bestellte Ware nach Zugang einer entsprechenden Bereit­stel­lungsanzeige unverzüglich in unserem Werk in Rostock bzw. dessen Kai abzuholen (Holschuld). Mit Zugang der Bereit­stel­lungsanzeige an den Kunden geht die Gefahr auf diesen über.

4.

Bereit­stel­lungs­fristen und ‑termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir diese schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Bereit­stel­lungs­fristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftrags­bestä­tigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführung­seinzel­heiten, und verstehen sich ab unserem Werk in Rostock bzw. dessen Kai. Ein Rücktritt des Kunden ist nur nach Setzung einer angemessenen Nachfrist möglich. Schadens- und Aufwen­dungser­satzansprüche – gleich aus welchem Grund – bestehen nur nach Maßgabe der Regelungen in Ziff. 9.

Ereignisse, die wir im Rahmen eines üblichen Betrieb­srisikos nicht zu vertreten haben und die uns die Bereit­stellung der Ware wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen uns, die Bereit­stellung, um die Dauer der Behin­derung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir innerhalb einer angemessenen Frist die Ware bereit­stellen oder ob wir zurück­treten wollen. Erklären wir uns nicht, so kann der Käufer zurück­treten. Die von uns gegenüber dem Käufer abgegebene Erklärung gilt als ausre­ichender Beweis, dass wir an der Bereit­stellung der Ware behindert sind.

Die Bereit­stellung verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeit­skämpfen, Streik und Aussperrung, behördlichen Anord­nungen, Materi­albeschaf­fungss­chwierigkeiten, Ausschuss oder Nachbear­beitung, Betrieb­sstörungen und Personal­mangel sowie insgesamt beim Eintritt von unvorherge­se­henen Ereignissen, auf welche wir keinen Einfluss haben, entsprechend der Dauer dieser Ereignisse. Dies gilt entsprechend, sollte einer der genannten Umstände bei einem unserer Vorliefer­anten eintreten.

5.

Zahlungen sind gemäß dem auf der Rechnung verein­barten Zahlungsziel ohne Skontoabzug zu leisten. Bei unbaren Zahlungen gilt der Tag der Gutschrif­tanzeige als Zahlung­seingang. Einge­hende Zahlungen sind stets zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und sodann auf die älteste Schuld anzurechnen.

Schecks und Wechsel werden nur zahlung­shalber angenommen. Die Zahlung durch Wechsel unter­liegt vorheriger geson­derter und schriftlicher Verein­barung, wobei alle Wechsel-Kosten zu Lasten des Kunden gehen und kein Skonto gewährt werden kann. Dem Kunden steht – gleich aus welchem Rechts­grund – ein Leistungsver­weigerungs- oder Zurück­be­hal­tungsrecht nicht zu, sofern wir seinen Anspruch nicht zuvor schriftlich anerkannt haben oder dieser Anspruch recht­skräftig festgestellt ist.

Eine Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder recht­skräftig festgestellt. Die Geltend­machung eines Zurück­be­hal­tungsrechts durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsver­hältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder recht­skräftig festgestellt. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflich­tungen im Verzug, so werden alle beste­henden Forderungen sofort fällig.

Sämtliche Zahlungen sind mit schuld­be­freiender Wirkung ausschließlich an die VR Factoring GmbH, Haupt­straße 131 — 137, 65760 Eschborn, zu leisten, an die wir unsere gegen­wär­tigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbe­halt­seigentum haben wir auf die VR Factoring GmbH übertragen.

6.

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen, die uns gegen den Kunden zustehen, unser Eigentum. Der Kunde ist zur Weiter­veräußerung im Rahmen des ordnungs­gemäßen Geschäfts­gangs berechtigt, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Der Kunde darf die Vorbe­haltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherung­shalber übereignen. Die Entgelt­forderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiter­verkauf der Vorbe­haltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbe­haltsware, die aus einem sonstigen Rechts­grund (auch gegen Dritte) entstehen, tritt uns der Kunde bereits jetzt sicherung­shalber ab.

Eine Verar­beitung oder Umbildung der Vorbe­haltsware durch den Kunden wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbe­haltsware mit anderen Sachen verar­beitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbe­haltsware (Rechnungs­be­träge inkl. Umsatzs­teuer.) zu den anderen verbun­denen oder vermis­chten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. 

Ist die Sache des Kunden als Haupt­sache anzusehen, überträgt uns der Kunde anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache. Wir nehmen die Übertragung an. 

Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde für uns verwahren.

Die Be- und Verar­beitung der Vorbe­haltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Wenn unsere Vorbe­haltsware als Haupt­sache anzusehen ist oder die Haupt­sache im Eigentum des Kunden steht, geht das an der neuen Sache entste­hende Eigentum mit seiner Entstehung in vollem Umfang auf uns über. In sonstigen Fällen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache, und zwar nach dem Verhältnis des Verkauf­swertes unserer Vorbe­haltsware zu den anderen für die neue Sache verwandten Waren im Zeitpunkt der Verar­beitung, Vermis­chung, Verbindung oder Vermengung. Der Kunde nimmt unser Eigentum oder Miteigentum für uns unent­geltlich in Verwahrung, es wird wie Vorbe­haltsware behandelt.

Vor Eigen­tum­sübergang darf unsere Ware ohne vorherige Zustimmung weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Ferner sind die Geltend­machung von Rechten Dritter an der Ware oder Pfändungen uns sofort mitzuteilen und uns alle für eine Inter­vention notwendigen Angaben zu machen und Urkunden auszuhändigen, andern­falls hat der Kunde unseren Schaden zu tragen. Im letzteren Fall werden außerdem unsere gesamten Forderungen gegen den Kunden sofort fällig.

Zur Geltend­machung der Rechte aus Eigen­tumsvor­behalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.

Der Kunde ist berechtigt, unsere Vorbe­haltsware im Rahmen eines ordnungs­gemäßen Geschäfts­ganges zu veräußern bzw. zu verwenden unter der Voraus­setzung, dass tatsächlich ein Forderungsübergang nach Ziff. 7 stattfindet. Die Berech­tigung erlischt, sofern der Kunde seinen Zahlungsverpflich­tungen uns gegenüber nicht pünktlich nachkommt oder bei ihm Scheck- oder Wechsel­proteste vorkommen oder er seine Zahlungen einstellt. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Waren vorläufig auf Kosten des Kunden wieder an uns zu nehmen und außerdem nach erfolgter Mahnung die Ware nach unserem pflicht­gemäßen Ermessen zu verwerten. Wir werden dem Kunden alsdann eine entsprechende Gutschrift erteilen.

7.

Werden unsere Waren vor Bezahlung unserer Forderung veräußert, ist der Kunde verpflichtet, unsere Eigen­tum­srechte bis zur vollständigen Bezahlung der Waren durch seinen Abnehmer diesem gegenüber vorzube­halten. Die durch den Weiter­verkauf entste­hende Forderung gegen den Abnehmer wird hiermit ebenso wie sonstige Neben- oder Sicherungsrechte des Kunden aus dem Verkauf sowie etwaige Ersatzansprüche bei Beschädigung oder Zerstörung unseres Vorbe­halt­seigentums, worunter auch die an seine Stelle tretende Versicherungssumme fällt, an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Soweit unser Miteigentum veräußert wird, erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteil­swert entspricht.

Auf Verlangen hat uns der Kunde seine Abnehmer mitzuteilen und diesen die Abtretung anzuzeigen sowie uns alle zur Geltend­machung der Rechte erforder­lichen Urkunden auszuhändigen.

Solange der Kunde uns gegenüber seine vertraglichen Verpflich­tungen pünktlich erfüllt, ist er ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Er hat die für uns einge­zo­genen Beträge gesondert zu verwahren und sofort an uns abzuführen, sobald und soweit unsere Forderungen fällig werden. Die Ermäch­tigung erlischt bei einem Scheck- oder Wechsel­protest des Kunden oder endgültiger Zahlung­se­in­stellung des Kunden. Der Kunde hat die Kosten einer etwaigen Inter­vention gegen Dritte zu tragen und sie auf Verlangen vorzuschießen.

Wenn unsere Sicherung durch den Eigen­tumsvor­behalt und die Voraus­ab­tretung die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Kunden bezahlte Liefer­ungen nach unserer Wahl freizugeben. Mit Tilgung aller unserer Forderungen gegen den Kunden gehen abgetretene Forderungen auf den Kunden über.

8.

Beanstan­dungen, die sich auf offen­sichtliche und bei sorgfältiger Prüfung erkennbare Mängel über Umfang oder Qualität unserer Waren beziehen, müssen unverzüglich, spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von acht Tagen nach Abholung der Ware durch den Kunden schriftlich bei uns einge­gangen sein. Geringe Abweichungen in den Dimen­sionen und Ausführungen im Rahmen der technisch vorgegebenen Toler­anzen berechtigen nicht zu Reklamationen.

Bei berechtigter und frist­gemäßer Mängelrüge beheben wir den Mangel im Wege der Nacher­füllung nach unserer Wahl durch die Besei­t­igung des Mangels, die Lieferung einer mangel­freien Sache oder gewähren eine Gutschrift über den berech­neten Minderwert.

Wir sind berechtigt, nach den geset­zlichen Bestim­mungen eine Nacher­füllung zu verweigern. Im Fall der Verweigerung der Nacher­füllung, des Fehlschlagens oder ihrer Unzumut­barkeit für den Kunden, ist dieser zum Rücktritt gemäß den Bestim­mungen der folgenden Sätze berechtigt. Zum Rücktritt vom Vertrag – soweit ein Rücktritt nicht geset­zlich ausgeschlossen ist – ist der Kunde erst nach erfol­glosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist zur Nacher­füllung berechtigt, es sei denn, die Frist wäre nach den geset­zlichen Bestim­mungen entbehrlich (§§ 281 Abs. 2, 323 Abs. 2, 440, 441 Abs. 1 BGB).

Im Fall des Rücktritts haftet der Kunde für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen für jedes fahrlässige und vorsät­zliche Verschulden. Für etwaige Schadensersatz- und Aufwen­dungser­satzansprüche des Kunden gelten die Bestim­mungen in Ziff. 9.

Im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Fall der Übernahme einer Beschaf­fen­heits­garantie der Sache zum Zeitpunkt des Gefahrüber­gangs im Sinne von § 444 BGB (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufge­gen­stand bei Gefahrübergang eine bestimmte Eigen­schaft hat und dass der Verkäufer verschulden­sun­ab­hängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will), richten sich die Rechte des Kunden ausschließlich nach den geset­zlichen Bestimmungen.

Wir sind nicht zur Nacher­füllung verpflichtet, wenn ohne unsere Zustimmung Eingriffe oder Änderungen an der Ware vorgenommen wurden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht durch diese Eingriffe oder Änderungen verur­sacht wurde.

Die Verjährungs­frist beträgt für Mänge­lansprüche bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwen­dungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangel­haftigkeit verur­sacht hat, zwei Jahre, im Übrigen beträgt sie ein Jahr.

9.

Im Fall einer vorver­traglichen, vertraglichen oder außerver­traglichen Pflichtver­letzung, auch bei einer mangel­haften Lieferung, unerlaubten Handlung und Produzen­ten­haftung, haften wir auf Schadens- und Aufwen­dungsersatz – vorbe­haltlich weiterer vertraglicher oder geset­zlicher Haftungsvo­raus­set­zungen – nur im Fall des Vorsatzes, der groben Fahrläs­sigkeit sowie im Fall der leicht fahrläs­sigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet). Jedoch ist unsere Haftung – ausgenommen der Fall des Vorsatzes – auf den bei Vertragss­chluss vorausse­hbaren vertragstyp­ischen Schaden beschränkt. Die Geltend­machung nutzloser Aufwen­dungen durch den Käufer ist unzulässig.

Außerhalb der Verletzung wesentlicher Pflichten ist unsere Haftung für leichte Fahrläs­sigkeit ausgeschlossen, in jedem Fall aber auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt.

Ein Anspruch des Kunden oder eines Dritten auf Zahlung einer Vertragsstrafe ist ausgeschlossen.

Für Verzögerungss­chäden haften wir bei leichter Fahrläs­sigkeit nur in Höhe von bis zu 5 % des mit uns verein­barten Kaufpreises.

Die genannten Haftungsauss­chlüsse und ‑beschränkungen gelten nicht bei Übernahme einer Garantie für die Beschaf­fenheit der Sache im Sinne des § 444 BGB im Fall des arglistigen Verschweigens des Mangels, im Fall von Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Sämtliche Schadenser­satzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechts­grund, verjähren spätestens nach einem Jahr seit Abholung der Sache durch den Kunden, im Fall der delik­tischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrläs­siger Unken­ntnis der den Anspruch begrün­denden Umstände und der Person des Ersatzpflichtigen. Diese Regelung gilt nicht im Fall einer Haftung für Vorsatz sowie im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaf­fenheit einer Sache, im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels sowie im Fall von Schäden der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produk­thaf­tungs­gesetz. Etwaige kürzere Verjährungs­fristen haben Vorrang.

10.

Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäfts­beziehung oder im Zusam­menhang mit diesem erhal­tenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundes­daten­schutzge­setzes zu verar­beiten und zu speichern.

Zur Erfüllung unseres Factoring-Vertrages (Abtretung unserer Forderungen und Übergabe des Debitoren­man­age­ments) werden wir folgende Daten an das Finanz­di­en­stleis­tungsin­stitut VR Factoring weiterleiten: 

       Namen und Anschrift unserer Debitoren

       Daten unserer Forderungen gegenüber unseren Debitoren (insbesondere Brutto­betrag und Fälligkeitsdatum)

       ggf. Namen von Ansprech­partnern und Kontak­t­daten unserer Debitoren (Telefon­nummer, E‑Mail-Adresse) in deren Hause zur Abstimmung der Debitorenbuchhaltung

Die VR Factoring wird die Firmen­daten der Debitoren an Auskun­fteien und Warenkred­itver­sicherer weitergeben sowie an Auftragsver­ar­beiter (IT-Daten­ver­ar­beitung, Druck­di­en­stleister etc.).

Die weiteren Einzel­heiten zur Daten­ver­ar­beitung ergeben sich aus der „Aufklärung Daten­schutz“ der VR Factoring GmbH, die Sie online unter http://www.vr-factoring.de/datenschutz einsehen und herun­ter­laden können.

11.

Erfül­lungsort ist Rostock. Ausschließlicher Gerichts­stand für alle sich aus dem Vertragsver­hältnis unmit­telbar oder mittelbar ergebenden Streit­igkeiten ist Rostock oder Frankfurt am Main. Wir sind aber auch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen.

Die Vertrags­beziehung unter­liegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürger­lichen Geset­zbuch und Handels­ge­set­zbuch. Die Bestim­mungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. 

Sollten aus irgen­deinem Grunde einzelne Bestim­mungen unserer Bedin­gungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der anderen Bestim­mungen nicht davon berührt. Der Kunde ist vielmehr damit einver­standen, dass die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzt wird, die der unwirk­samen Bestimmung von ihrem wirtschaftlichen Sinn her nahe kommt.

Stand 06/2024

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